Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Lieferung und/oder Montage von Photovoltaikanlagen zwischen dem Auftragnehmer und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Hauptvertrages durch beide Parteien oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.3 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Hauptvertrag und der Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
2.4 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den VDE-Vorschriften und den technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Die Vergütung wird in folgenden Raten fällig:
30% bei Vertragsschluss (Anzahlung)
30% bei Anlieferung der Hauptkomponenten
40% innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme
3.3 Die Anzahlung wird sofort nach Vertragsschluss fällig. Die weiteren Raten werden mit Zugang der jeweiligen Rechnung beim Auftraggeber fällig.
3.4 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Bearbeitungspauschale von 40,00 EUR pro Mahnung berechnet.
3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die weiteren Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen, nachdem er den Auftraggeber hierauf hingewiesen und eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3.6 Der Auftragnehmer kann für Teilleistungen Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen.
3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Die gesetzlichen Regelungen zur Bauhandwerkersicherung bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung und Leistungszeit
4.1 Verbindliche Termine müssen ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden.
4.2 Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass:
alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorliegen
vereinbarte Zahlungen fristgerecht eingehen
die bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind
die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers erfüllt werden
4.3 Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Witterung, fehlende Mitwirkung), verlängern sich die Fristen angemessen.
4.4 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Eignung des Gebäudes/Daches für die Installation der PV-Anlage. Er trägt die Kosten für alle erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude.
5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass:
die Montageflächen frei zugänglich sind
die statische Eignung des Gebäudes/Daches gegeben ist
erforderliche Genehmigungen vorliegen
Strom- und ggf. Wasseranschlüsse für die Montage zur Verfügung stehen
ein funktionsfähiger Internetanschluss vorhanden ist
Ersatzdachziegel in ausreichender Menge bereitgestellt werden
eine Lagermöglichkeit für Material vorhanden ist
5.3 Notwendige Genehmigungen, Zustimmungen und Mitteilungen (z.B. beim Netzbetreiber, Behörden, Grundstückseigentümer) sind grundsätzlich vom Auftraggeber einzuholen und vorzulegen, soweit im Hauptvertrag nicht ausdrücklich die Übernahme durch den Auftragnehmer vereinbart ist.
5.4 Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten:
erforderliche bauliche Vorarbeiten durchzuführen
Gerüste oder Arbeitsbühnen bereitzustellen, soweit vereinbart
die Baustelle abzusichern
statische Nachweise zu erbringen, sofern erforderlich
5.5 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Handlungen auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 6 Gefahrübergang
6.1 Bei Lieferung von Komponenten geht die Gefahr mit Übergabe an den Auftraggeber über.
6.2 Bei Werkleistungen trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme.
6.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr auf ihn über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
7.2 Scheinbestandteil: Die Parteien sind sich einig, dass die PV-Anlage und deren Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück/Gebäude verbunden werden und Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB bleiben. Die Verbindung erfolgt ausschließlich zur Erprobung und Funktionsprüfung bis zur endgültigen Eigentumsübertragung. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung nur Besitzer, nicht Eigentümer der Anlage.
7.3 Eigentumsübergang: Das Eigentum an der PV-Anlage und allen ihren Komponenten geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag auf den Auftraggeber über. Erst mit diesem Zeitpunkt wird die Anlage wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
7.4 Demontagerecht: Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung die Anlage auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und zurückzunehmen. Der Auftraggeber erteilt bereits jetzt seine Zustimmung zum Betreten des Grundstücks zu diesem Zweck.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet:
die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu betreiben
die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern
dem Auftragnehmer auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen
die Anlage als Eigentum des Auftragnehmers zu kennzeichnen, soweit dies zumutbar ist
7.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer zu benachrichtigen, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
7.7 Nutzungsrecht: Der Auftraggeber ist berechtigt, die Anlage bereits vor Eigentumsübergang bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Stromerträge stehen dem Auftraggeber zu.
7.8 Eine Veräußerung oder Belastung des Grundstücks vor vollständiger Bezahlung ist dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen Erwerber auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
§ 8 Abnahme
8.1 Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage ist eine förmliche Abnahme durchzuführen.
8.2 Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung schriftlich an. Die Abnahme soll innerhalb von 12 Werktagen erfolgen.
8.3 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
8.4 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und die Gewährleistungsfrist beginnt.
8.5 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
der Auftraggeber die Anlage in Benutzung nimmt
seit der Fertigstellungsanzeige 12 Werktage vergangen sind, ohne dass der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert hat
§ 9 Gewährleistung und Mängelansprüche
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt:
für Werkleistungen 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
für Kaufsachen 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
9.2 Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) bestimmt der Auftragnehmer.
9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber:
die Vergütung mindern
vom Vertrag zurücktreten
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen
9.4 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme gerügt werden.
9.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
Verschleißteile
Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Betrieb
Schäden durch Eingriffe Dritter
Schäden durch höhere Gewalt
Alterungs- und nutzungsbedingte Leistungsverluste (Degradation) der PV-Module im Rahmen der herstellerseitig angegebenen Leistungstoleranz
9.6 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn:
der Auftraggeber eigenmächtig Änderungen an der Anlage vornimmt
die Anlage unsachgemäß betrieben wird
Wartungsempfehlungen des Herstellers nicht befolgt werden
der Auftraggeber die Nachprüfung des gerügten Mangels verweigert
9.7 Herstellergarantien für Komponenten werden an den Auftraggeber abgetreten bzw. weitergegeben. Der Auftragnehmer unterstützt bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen.
§ 10 Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
nach dem Produkthaftungsgesetz
bei Übernahme einer Garantie
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
10.4 Der Auftragnehmer unterhält eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden.
§ 11 Subunternehmer
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen.
11.2 Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
§ 12 Wartungsempfehlung
12.1 Für den dauerhaft sicheren und ertragreichen Betrieb der Anlage empfiehlt der Auftragnehmer eine jährliche Wartung.
12.2 Die Wartung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und kann gesondert beauftragt werden.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
13.1 Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu.
13.2 Die Widerrufsbelehrung ist als gesonderte Anlage Bestandteil des Vertrages.
13.3 Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn:
der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird
der Verbraucher seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat
§ 14 Datenschutz
14.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Durchführung des Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
14.2 Folgende Daten werden verarbeitet:
Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail)
Vertragsdaten (Leistungsumfang, Laufzeit, Zahlungsdaten)
Technische Daten der Anlage
Daten für behördliche Anmeldungen
14.3 Die Daten werden weitergegeben an:
Subunternehmer (soweit für die Leistungserbringung erforderlich)
Netzbetreiber (für Anmeldung)
Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister)
Komponentenhersteller (für Garantieregistrierung)
14.4 Die Daten werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (i.d.R. 10 Jahre) gespeichert.
14.5 Der Auftraggeber hat das Recht auf:
Auskunft über seine gespeicherten Daten
Berichtigung unrichtiger Daten
Löschung (soweit keine Aufbewahrungspflichten bestehen)
Einschränkung der Verarbeitung
Datenübertragbarkeit
Widerspruch gegen die Verarbeitung
14.6 Beschwerden können an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gerichtet werden.
14.7 Weitere Informationen zum Datenschutz sind der separaten Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 15 Streitbeilegung
15.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15.2 Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
§ 16 Rücktrittsrechte
16.1 Rücktritt des Auftraggebers: Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
die statische Eignung des Gebäudes für die Installation nachweislich nicht gegeben ist und eine Ertüchtigung wirtschaftlich unzumutbar wäre
erforderliche behördliche Genehmigungen trotz ordnungsgemäßer Antragstellung endgültig versagt werden
der Auftragnehmer vereinbarte Termine um mehr als 6 Wochen überschreitet und dies zu vertreten hat
16.2 Rücktritt des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden
sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass das Gebäude/Dach für die Installation ungeeignet ist
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt
der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erbringt
die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach Vertragsschluss erheblich gemindert ist
16.3 Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
16.4 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
17.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.4 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
17.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Stand: [Datum]